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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - Januar 2015
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INHALT
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HINWEIS FÜR DIE LESER

TITEL VI  : BEZIEHUNGEN ZU DEN NATIONALEN PARLAMENTEN

Artikel 142  : Informationsaustausch, Kontakte und gegenseitige Bereitstellung von Einrichtungen

1.    Das Parlament unterrichtet die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten regelmäßig über seine Aktivitäten.

2.    Die Verhandlungen darüber, wie gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union eine effiziente und regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten innerhalb der Union gestaltet und gefördert werden kann, werden auf der Grundlage eines von der Konferenz der Präsidenten nach Anhörung der Konferenz der Ausschussvorsitze erteilten Mandats geführt.

Das Parlament billigt diesbezügliche Vereinbarungen gemäß dem Verfahren des Artikels 140.

3.    Ein Ausschuss kann unmittelbar auf Ausschussebene in einen Dialog mit den nationalen Parlamenten im Rahmen der für diesen Zweck vorgesehenen Haushaltsmittel eintreten. Dies kann geeignete Formen der prä- und postlegislativen Zusammenarbeit einschließen.

4.    Alle ein Gesetzgebungsverfahren auf der Ebene der Union betreffenden Dokumente, die dem Europäischen Parlament von einem nationalen Parlament offiziell übermittelt werden, werden an den für den in dem betreffenden Dokument behandelten Gegenstand zuständigen Ausschuss weitergeleitet.

5.    Die Konferenz der Präsidenten kann dem Präsidenten ein Mandat erteilen, die Bereitstellung von Einrichtungen für die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auszuhandeln und Vorschläge für andere Maßnahmen zur Erleichterung der Kontakte zu unterbreiten.

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