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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - Januar 2015
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INHALT
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HINWEIS FÜR DIE LESER

TITEL VII  : SITZUNGSPERIODEN
KAPITEL 5  : BESCHLUSSFÄHIGKEIT UND ABSTIMMUNG

Artikel 175  : Prüfung von Änderungsanträgen für das Plenum durch den Ausschuss

Wurden zu einem Bericht mehr als 50 Änderungsanträge und Anträge auf getrennte oder gesonderte Abstimmung zur Prüfung im Plenum eingereicht, so kann der Präsident den zuständigen Ausschuss nach Anhörung des Ausschussvorsitzes auffordern, eine Sitzung zur Prüfung dieser Änderungsanträge oder Anträge einzuberufen. Änderungsanträge oder Anträge auf getrennte oder gesonderte Abstimmung, für die in diesem Stadium nicht mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Ausschusses stimmen, werden im Plenum nicht zur Abstimmung gestellt.

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