Zurück 
 Vor 
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - Januar 2015
PDF 1308k
INHALT
SACHREGISTER
HINWEIS FÜR DIE LESER

TITEL VII  : SITZUNGSPERIODEN
KAPITEL 5  : BESCHLUSSFÄHIGKEIT UND ABSTIMMUNG

Artikel 176  : Getrennte Abstimmung

1.    Wenn ein Text, über den abgestimmt werden soll, mehrere Bestimmungen enthält oder sich auf mehrere Sachgebiete bezieht oder sich in mehrere Teile aufgliedern lässt, von denen jeder einen eigenen Sinngehalt und/oder einen eigenen normativen Wert besitzt, kann von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern die getrennte Abstimmung beantragt werden.

2.    Der Antrag muss am Abend vor der Abstimmung gestellt werden, es sei denn, der Präsident legt eine andere Frist fest. Der Präsident entscheidet über den Antrag.

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen