1.
Die zulässigen Petitionen werden vom zuständigen Ausschuss im Verlauf seiner normalen Tätigkeit entweder im Rahmen einer Aussprache in einer ordentlichen Sitzung oder im Wege des schriftlichen Verfahrens geprüft. Die Petenten können zu den Ausschusssitzungen, in denen ihre Petition erörtert werden soll, eingeladen werden oder eine solche Teilnahme beantragen. Es ist in das Ermessen des Vorsitzes gestellt, den Petenten das Wort zu erteilen.
2.
Der Ausschuss kann in Bezug auf eine für zulässig erklärte Petition beschließen, einen Initiativbericht gemäß Artikel 52 Absatz 1 auszuarbeiten oder dem Parlament einen kurzen Entschließungsantrag vorzulegen, sofern die Konferenz der Präsidenten keinen Einspruch erhebt. Diese Entschließungsanträge werden auf die Tagesordnung der spätestens acht Wochen nach ihrer Annahme im Ausschuss abgehaltenen Tagung gesetzt. Sie sind Gegenstand einer einzigen Abstimmung und werden darüber hinaus ohne Aussprache behandelt, sofern die Konferenz der Präsidenten nicht ausnahmsweise die Anwendung von Artikel 151 beschließt.
Gemäß Artikel 53 und Anlage VI kann der Ausschuss die Stellungnahme eines anderen Ausschusses einholen, der speziell für die zu prüfende Frage zuständig ist.
3.
Betrifft der Bericht insbesondere die Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts oder Vorschläge zur Änderung des geltenden Rechts, wird der für den Gegenstand zuständige Ausschuss gemäß Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 54 erster und zweiter Spiegelstrich assoziiert. Der zuständige Ausschuss übernimmt ohne Abstimmung die ihm von dem für den Gegenstand zuständigen Ausschuss übermittelten Vorschläge für die Teile des Entschließungsantrags, die die Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts oder Änderungen des geltenden Rechts betreffen. Übernimmt der zuständige Ausschuss diese Vorschläge nicht, kann der assoziierte Ausschuss sie unmittelbar im Plenum einreichen.
4.
Es wird ein elektronisches Register eingerichtet, in dem sich Bürger und Bürgerinnen den Petenten anschließen oder ihre Unterstützung zurückziehen können, indem sie ihre elektronische Unterschrift unter die für zulässig erklärte und ins Register eingetragene Petition setzen.
5.
Im Rahmen der Prüfung von Petitionen, der Tatsachenfeststellung oder der Ermittlung von Lösungen kann der Ausschuss Informationsbesuche in dem Mitgliedstaat oder der Region durchführen, auf den oder die sich die Petition bezieht.
Von den Teilnehmern werden Berichte über die Besuche erstellt. Diese werden nach Billigung durch den Ausschuss dem Präsidenten übermittelt.
Informationsbesuche und Berichte über solche Besuche zielen allein darauf ab, dem Ausschuss die erforderlichen Informationen für die weitere Prüfung der Petition zu liefern. Die Erstellung dieser Berichte unterliegt der ausschließlichen Verantwortung der Teilnehmer des Besuchs, die anstreben, einen Konsens zu erzielen. Wird kein Konsens erzielt, muss der Bericht die unterschiedlichen Feststellungen oder Bewertungen enthalten. Der Bericht wird dem Ausschuss zur Billigung durch eine einzige Abstimmung vorgelegt, es sei denn, der Vorsitz erklärt, sofern angemessen, dass Änderungsanträge zu Teilen des Berichts eingereicht werden können. Artikel 56 findet auf diese Berichte weder direkt noch entsprechend Anwendung. Berichte, die vom Ausschuss nicht gebilligt werden, werden dem Präsidenten nicht übermittelt.
6.
Der Ausschuss kann die Kommission ersuchen, ihn zu unterstützen, insbesondere durch Klarstellungen zur Anwendung oder Einhaltung des Unionsrechts und durch Übermittlung sämtlicher Informationen und Unterlagen zum Gegenstand der Petition. Zu den Sitzungen des Ausschusses werden Vertreter der Kommission eingeladen.
7.
Der Ausschuss kann den Präsidenten ersuchen, seine Stellungnahme oder Empfehlung der Kommission, dem Rat oder der betroffenen nationalen Behörde zu übermitteln, um ein Tätigwerden oder eine Antwort zu erwirken.
8.
Der Ausschuss unterrichtet das Parlament halbjährlich über die Ergebnisse seiner Beratungen.
Der Ausschuss berichtet dem Parlament insbesondere über Maßnahmen, die der Rat bzw. die Kommission hinsichtlich der vom Parlament übermittelten Petitionen ergriffen haben.
9.
Die Petenten werden über den vom Ausschuss gefassten Beschluss und über dessen Begründung unterrichtet.
Ist die Prüfung einer zulässigen Petition beendet, wird sie für abgeschlossen erklärt und die Petenten werden unterrichtet.