TITEL
I
: MITGLIEDER, ORGANE DES PARLAMENTS UND FRAKTIONEN
KAPITEL
1
: MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
Artikel
12
: Interne Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)
Die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)
(1) enthaltene gemeinsame Regelung mit den erforderlichen Maßnahmen zur Erleichterung eines reibungslosen Ablaufs der Untersuchungen des Amtes findet gemäß dem Beschluss des Parlaments vom 18. November 1999
(2) innerhalb des Parlaments Anwendung.
Beschluss des Parlaments vom 18. November über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaften.