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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - Januar 2017
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INHALT
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HINWEIS FÜR DIE LESER

TITEL I  : MITGLIEDER, ORGANE DES PARLAMENTS UND FRAKTIONEN
KAPITEL  2  : AMTSTRÄGER DES PARLAMENTS

Artikel  21  : Vorzeitige Beendigung der Amtszeit

Die Konferenz der Präsidenten kann mit der Mehrheit von drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen, die mindestens drei Fraktionen vertreten, dem Parlament vorschlagen, die Amtszeit des Präsidenten, eines Vizepräsidenten, eines Quästors, eines Vorsitzes oder eines stellvertretenden Vorsitzes eines Ausschusses, eines Vorsitzes oder eines stellvertretenden Vorsitzes einer interparlamentarischen Delegation oder eines anderen Amtstinhabers innerhalb des Parlaments zu beenden, wenn sie der Auffassung ist, dass das betreffende Mitglied eine schwere Verfehlung begangen hat. Das Parlament entscheidet über diesen Vorschlag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.

Verstößt ein Berichterstatter gegen die Vorschriften des Verhaltenskodex für die Mitglieder des Europäischen Parlaments im Bereich finanzielle Interessen und Interessenkonflikte (1), der dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt ist, kann ihn der Ausschuss, der ihn benannt hat, von dieser Aufgabe auf Initiative des Präsidenten und auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten entbinden. Die gemäß Absatz 1 erforderlichen Mehrheiten finden entsprechend auf jeden der Abschnitte dieses Verfahrens Anwendung.

(1)Siehe Anlage I.
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