Zurück 
 Vor 
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - Januar 2017
EPUB 165kPDF 958k
INHALT
SACHREGISTER
HINWEIS FÜR DIE LESER

TITEL II  : LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 1  : LEGISLATIVVERFAHREN - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel  40  : Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen und Durchführungsbefugnissen

1.    Bei der Prüfung eines Vorschlags für einen Gesetzgebungsakt, in dem der Kommission Befugnisse gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, achtet das Parlament insbesondere auf Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung sowie auf die Bedingungen, denen die Übertragung unterliegt.

2.    Bei der Prüfung eines Vorschlags für einen Rechtsakt, in dem Durchführungsbefugnisse gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, achtet das Parlament insbesondere darauf, dass die Kommission bei der Ausübung von Durchführungsbefugnissen den Rechtsakt selbst in seinen nicht wesentlichen Teilen weder ändern noch ergänzen darf.

3.    Der in der Sache zuständige Ausschuss kann jederzeit um die Stellungnahme des für die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts zuständigen Ausschusses ersuchen.

4.    Der für die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts zuständige Ausschuss kann sich außerdem aus eigener Initiative mit Fragen im Zusammenhang mit der Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen und Durchführungsbefugnissen befassen. In einem solchen Fall unterrichtet er ordnungsgemäß den in der Sache zuständigen Ausschuss.

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen