TITEL
II
: LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL
3
: ORDENTLICHES GESETZGEBUNGSVERFAHREN
ABSCHNITT 3 - INTERINSTITUTIONELLE VERHANDLUNGEN IM RAHMEN DES ORDENTLICHEN GESETZGEBUNGSVERFAHRENS
Artikel
69b
: Allgemeine Bestimmungen
Verhandlungen mit den anderen Organen, die auf eine Einigung im Verlauf eines Gesetzgebungsverfahrens abzielen, können nur nach einem Beschluss aufgrund der Artikel 69c bis 69e oder nach einer Rücküberweisung durch das Parlament zum Zweck interinstitutioneller Verhandlungen aufgenommen werden. Diese Verhandlungen werden unter Beachtung des von der Konferenz der Präsidenten erstellten Verhaltenskodexes geführt
(1).