KAPITEL
2
: VERTRETUNG DER UNION NACH AUSSEN UND GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK
Artikel
111
: Internationale Vertretung
1.
Vor seiner Ernennung kann der Kandidat für das Amt eines Leiters einer auswärtigen Delegation der Union aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss zu erscheinen, um eine Erklärung abzugeben und Fragen zu beantworten.
2.
Binnen zwei Monaten nach der Anhörung gemäß Absatz 1 kann der zuständige Ausschuss eine Entschließung annehmen oder eine Empfehlung abgeben, die sich unmittelbar auf die Ernennung bezieht.