Zurück 
 Vor 
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - Januar 2017
EPUB 165kPDF 958k
INHALT
SACHREGISTER
HINWEIS FÜR DIE LESER

TITEL III  : AUSSENBEZIEHUNGEN
KAPITEL  2  : VERTRETUNG DER UNION NACH AUSSEN UND GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

Artikel  111  : Internationale Vertretung

1.    Vor seiner Ernennung kann der Kandidat für das Amt eines Leiters einer auswärtigen Delegation der Union aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss zu erscheinen, um eine Erklärung abzugeben und Fragen zu beantworten.

2.    Binnen zwei Monaten nach der Anhörung gemäß Absatz 1 kann der zuständige Ausschuss eine Entschließung annehmen oder eine Empfehlung abgeben, die sich unmittelbar auf die Ernennung bezieht.

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen