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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - Januar 2017
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INHALT
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HINWEIS FÜR DIE LESER

TITEL V  : BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN
KAPITEL  3  : PARLAMENTARISCHE ANFRAGEN

Artikel  131a  : Anfragen zur schriftlichen Beantwortung im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Aufsichtsmechanismus und dem Einheitlichen Abwicklungsmechanismus

1.    Das in Artikel 131 Absätze 1, 2 und 3 festgelegte Verfahren findet entsprechend Anwendung auf Anfragen zur schriftlichen Beantwortung, die den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus und den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus betreffen. Die Zahl solcher Anfragen ist auf die Höchstzahl von sechs pro Monat nach Artikel 131 Absatz 1 anzurechnen.

2.    Wird eine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung nicht innerhalb von fünf Wochen beantwortet, kann sie auf Antrag des Verfassers auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des zuständigen Ausschusses mit dem Vorsitz des Verwaltungsrats des Adressaten gesetzt werden.

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