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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - Januar 2017
EPUB 165kPDF 958k
INHALT
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HINWEIS FÜR DIE LESER

TITEL VII  : SITZUNGSPERIODEN
KAPITEL  4  : MASSNAHMEN BEI NICHTEINHALTUNG DER VERHALTENSREGELN

Artikel  166  : Sanktionen

1.    Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Ordnung oder Störungen der Arbeit des Parlaments unter Verletzung  der in Artikel 11 festgelegten Grundsätze fasst der Präsident einen mit Gründen versehenen Beschluss  über die angemessene Sanktion.

Das betroffene Mitglied wird vom Präsidenten aufgefordert, schriftlich Stellung zu nehmen, bevor der Beschluss gefasst wird. In außergewöhnlichen Fällen kann der Präsident beschließen, eine mündliche Anhörung des betroffenen Mitglieds einzuberufen.

Der Beschluss wird dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenem Brief oder in dringenden Fällen über die Saaldiener bekanntgegeben.

Jede gegen ein Mitglied verhängte Sanktion wird, nachdem sie dem betroffenen Mitglied bekanntgegeben wurde, vom Präsidenten im Plenum bekannt gegeben. Die Vorsitze der Organe, Ausschüsse und Delegationen, denen es angehört, werden über sie unterrichtet.

Sobald die Sanktion unanfechtbar wird, wird sie auf der Website des Europäischen Parlaments an sichtbarer Stelle veröffentlicht und verbleibt dort für die restliche Dauer der Wahlperiode.

2.    Bei der Bewertung der beobachteten Verhaltensweisen sind ihr punktueller, wiederkehrender oder fortgesetzter Charakter und ihr Schweregrad zu berücksichtigen.

Es sollte unterschieden werden zwischen Handlungen visueller Art, die geduldet werden können, solange sie nicht verletzend, verleumderisch, rassistisch oder fremdenfeindlich sind und ein vernünftiges Maß nicht überschreiten, und Handlungen, durch die die parlamentarische Tätigkeit aktiv gestört wird.

3.    Die verhängte Sanktion kann in einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen bestehen:

(a)    Rüge;

(b)    Verlust des Anspruchs auf Tagegeld für die Dauer von zwei bis dreißig Tagen;

(c)    unbeschadet der Ausübung des Stimmrechts im Plenum und in diesem Fall vorbehaltlich der strengen Einhaltung der Verhaltensregeln vorübergehende Suspendierung von der Teilnahme an allen oder einem Teil der Tätigkeiten des Parlaments für die Dauer von zwei bis dreißig Tagen, an denen das Parlament oder eines seiner Organe, Ausschüsse oder Delegationen Sitzungen abhält;

(d)    Verbot für das Mitglied, für eine Dauer von bis zu einem Jahr das Parlament in einer interparlamentarischen Delegation, bei einer interparlamentarischen Konferenz oder in einem interinstitutionellen Forum zu vertreten;

(e)    bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht eine Beschränkung der Rechte auf Zugang zu vertraulichen Informationen oder Verschlusssachen für eine Dauer von bis zu einem Jahr.

4.    Die in Absatz 3 Buchstaben b bis e festgelegten Maßnahmen können bei wiederholten Verstößen oder bei Weigerung des Mitglieds, eine gemäß Artikel 165 Absatz 3 ergriffene Maßnahme zu befolgen, verdoppelt werden.

5.    Der Präsident kann zusätzlich die Konferenz der Präsidenten mit einem Vorschlag über die Aussetzung oder Beendigung eines oder mehrerer durch das Mitglied ausgeübter Ämter innerhalb des Parlaments in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 21 befassen.

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