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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - Januar 2017
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INHALT
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HINWEIS FÜR DIE LESER

TITEL IX  : PETITIONEN

Artikel  216  : Prüfung der Petitionen

1.    Die zulässigen Petitionen werden vom für Petitionen zuständigen Ausschuss im Verlauf seiner normalen Tätigkeit entweder im Rahmen einer Aussprache in einer ordentlichen Sitzung oder im Wege des schriftlichen Verfahrens geprüft. Die Petenten können zu den Ausschusssitzungen, in denen ihre Petition erörtert werden soll, eingeladen werden oder eine solche Teilnahme beantragen. Es ist in das Ermessen des Vorsitzes gestellt, den Petenten das Wort zu erteilen.

2.    Der Ausschuss kann in Bezug auf eine für zulässig erklärte Petition beschließen, dem Parlament einen kurzen Entschließungsantrag vorzulegen, sofern die Konferenz der Ausschussvorsitze vorab unterrichtet wird und die Konferenz der Präsidenten keinen Einspruch erhebt. Diese Entschließungsanträge werden auf die Tagesordnung der spätestens acht Wochen nach der Annahme dieser Entschließungsanträge im Ausschuss abgehaltenen Tagung gesetzt. Sie sind Gegenstand einer einzigen Abstimmung. Die Konferenz der Präsidenten kann die Anwendung von Artikel 151 beschließen; andernfalls wird über die Entschließungsanträge ohne Aussprache abgestimmt.

3.    Beabsichtigt der Ausschuss, im Zusammenhang mit einer für zulässig erklärten Petition einen Initiativbericht gemäß Artikel 52 Absatz 1 auszuarbeiten, und betrifft der Bericht insbesondere die Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts oder Vorschläge zur Änderung des geltenden Rechts, wird der in der Sache zuständige Ausschuss gemäß Artikel 53 und Artikel 54 assoziiert. Der zuständige Ausschuss übernimmt ohne Abstimmung die ihm von dem in der Sache zuständigen Ausschuss übermittelten Vorschläge für die Teile des Entschließungsantrags, wenn diese Vorschläge die Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts oder Änderungen des geltenden Rechts betreffen. Übernimmt der in der Sache zuständige Ausschuss diese Vorschläge nicht, kann der assoziierte Ausschuss sie unmittelbar im Plenum einreichen.

4.    Unterzeichner können auf dem Petitionsportal eine für zulässig erklärte Petition unterstützen oder ihre Unterstützung für die Petition zurückziehen. Dieses Portal wird auf der Website des Parlaments zugänglich gemacht.

5.    Der Ausschuss kann die Kommission ersuchen, ihn zu unterstützen, insbesondere durch Klarstellungen zur Anwendung oder Einhaltung des Unionsrechts und durch Übermittlung sämtlicher Informationen und Unterlagen zum Gegenstand der Petition. Zu den Sitzungen des Ausschusses werden Vertreter der Kommission eingeladen.

6.    Der Ausschuss kann den Präsidenten ersuchen, der Kommission, dem Rat oder der betroffenen nationalen Behörde seine Stellungnahme oder Empfehlung zu übermitteln, um ein Tätigwerden oder eine Antwort zu erwirken.

7.    Der Ausschuss erstattet dem Parlament jährlich über die Ergebnisse seiner Beratungen und gegebenenfalls über die vom Rat oder der Kommission in Bezug auf Petitionen, die vom Parlament an sie überwiesen wurden, ergriffenen Maßnahmen, Bericht.

Ist die Prüfung einer zulässigen Petition beendet, wird sie durch Beschluss des Ausschusses für abgeschlossen erklärt.

8.    Die Petenten werden über alle vom Ausschuss gefassten einschlägigen Beschlüsse und deren Gründe unterrichtet.

9.    Die Prüfung einer Petition kann durch Beschluss des Ausschusses wiederaufgenommen werden, wenn neue sachdienliche Fakten im Zusammenhang mit der Petition bekannt werden und der Petent dies beantragt.

10.    Der Ausschuss nimmt mit der Mehrheit seiner Mitglieder in Übereinstimmung mit dieser Geschäftsordnung Leitlinien für die Behandlung von Petitionen an.

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