TITEL I : MITGLIEDER, ORGANE DES PARLAMENTS UND FRAKTIONEN
KAPITEL 2 : AMTSTRÄGER DES PARLAMENTS
Artikel 16 : Wahl des Präsidenten – Eröffnungsansprache
(1)
1. Kandidaturen für das Amt des Präsidenten sind dem Mitglied, das gemäß Artikel 14 vorläufig den Vorsitz führt, zu unterbreiten, das sie dem Parlament zur Kenntnis bringt. Hat nach drei Wahlgängen kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, können beim vierten Wahlgang abweichend von Artikel 15 Absatz 1 nur die beiden Mitglieder Kandidaten sein, die im dritten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Bei Stimmengleichheit gilt der Kandidat mit dem höheren Lebensalter als gewählt.
2. Sobald der Präsident gewählt ist, überlässt ihm das Mitglied, das gemäß Artikel 14 vorläufig den Vorsitz führt, den Vorsitz. Nur der gewählte Präsident kann eine Eröffnungsansprache halten.