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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - Juli 2018
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INHALT
ANHANG
SACHREGISTER
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL I : MITGLIEDER, ORGANE DES PARLAMENTS UND FRAKTIONEN
KAPITEL 3 : ORGANE UND AUFGABEN

Artikel 30 : Konferenz der Delegationsvorsitze

1.   Der Konferenz der Delegationsvorsitze gehören die Vorsitze aller ständigen interparlamentarischen Delegationen an. Sie wählt einen Vorsitz.

2.   Bei Abwesenheit des Vorsitzes leitet das älteste anwesende Mitglied die Sitzung der Konferenz.

3.   Die Konferenz der Delegationsvorsitze kann der Konferenz der Präsidenten Vorschläge für die Arbeit der Delegationen unterbreiten.

4.   Das Präsidium und die Konferenz der Präsidenten können der Konferenz der Delegationsvorsitze bestimmte Aufgaben übertragen.

Letzte Aktualisierung: 22. Mai 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen