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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - Juli 2018
EPUB 191kPDF 1065k
INHALT
ANHANG
SACHREGISTER
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL II : LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
Kapitel 2 : VERFAHREN IM AUSSCHUSS

Artikel 55 : Gemeinsames Ausschussverfahren

1.   Wird die Konferenz der Präsidenten mit einer Frage der Zuständigkeit gemäß Artikel 201a befasst, kann sie die Anwendung des Verfahrens mit gemeinsamen Ausschusssitzungen und einer gemeinsamen Abstimmung beschließen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

-   Die Angelegenheit fällt gemäß Anlage V in die unteilbare Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse; und

-    sie ist davon überzeugt, dass das Thema von großer Bedeutung ist.

2.   In diesem Fall arbeiten die jeweiligen Berichterstatter einen einzigen gemeinsamen Berichtsentwurf aus, der von den beteiligten Ausschüssen in gemeinsamen Sitzungen, in denen die Vorsitze der beteiligten Ausschüsse gemeinsam den Vorsitz führen, geprüft und zur Abstimmung gebracht wird.

Die mit dem Status des zuständigen Ausschusses einhergehenden Rechte können in sämtlichen Phasen des Verfahrens von den beteiligten Ausschüssen nur gemeinsam wahrgenommen werden. Die beteiligten Ausschüsse können Arbeitsgruppen zur Vorbereitung der Sitzungen und Abstimmungen einsetzen.

3.   In zweiter Lesung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens wird der Standpunkt des Rates in einer gemeinsamen Sitzung der beteiligten Ausschüsse geprüft, die in Ermangelung einer Einigung zwischen den Vorsitzen der betreffenden Ausschüsse am Mittwoch der ersten für die Sitzung parlamentarischer Organe vorgesehenen Woche, die auf die Übermittlung des Standpunkts des Rates an das Parlament folgt, stattfindet. In Ermangelung einer Einigung über die Einberufung einer weiteren Sitzung wird diese vom Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze einberufen. Über die Empfehlung für die zweite Lesung wird in einer gemeinsamen Sitzung auf der Grundlage eines gemeinsamen Texts abgestimmt, der von den jeweiligen Berichterstattern der beteiligten Ausschüsse ausgearbeitet wird; in Ermangelung eines gemeinsamen Texts wird über die in den beteiligten Ausschüssen eingereichten Änderungsanträge abgestimmt.

In dritter Lesung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens sind die Vorsitze und Berichterstatter der beteiligten Ausschüsse von Amts wegen Mitglieder der Delegation im Vermittlungsausschuss.

Letzte Aktualisierung: 22. Mai 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen