TITEL V : BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN
KAPITEL 3 : PARLAMENTARISCHE ANFRAGEN
Artikel 130a : Kleine Anfragen zur schriftlichen Beantwortung
1. Bei kleinen Anfragen, die aus Anfragen zur schriftlichen Beantwortung bestehen, kann der Rat, die Kommission oder die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik von einem Ausschuss, einer Fraktion oder mindestens 5 % der Mitglieder des Parlaments darum ersucht werden, dem Parlament Informationen zu genau angegebenen Themen bereitzustellen.
Diese Anfragen werden dem Präsidenten vorgelegt, der unter der Voraussetzung, dass die Anfragen im Einklang mit dieser Geschäftsordnung im Ganzen stehen und die Kriterien nach einer Anlage zu dieser Geschäftsordnung
(1) erfüllen, den Adressaten darum ersucht, binnen zwei Wochen zu antworten. Der Präsident kann diese Frist im Benehmen mit den Fragestellern verlängern.
2. Anfragen und Antworten werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht.