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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - Juli 2018
EPUB 191kPDF 1065k
INHALT
ANHANG
SACHREGISTER
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL V : BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN
KAPITEL 5 :  ENTSCHLIESSUNGEN UND EMPFEHLUNGEN

Artikel 133 : Entschließungsanträge

1.   Jedes Mitglied kann zu einer Angelegenheit, die den Tätigkeitsbereich der Europäischen Union betrifft, einen Entschließungsantrag einreichen.

Der Entschließungsantrag darf höchstens 200 Wörter umfassen.

2.   Ein solcher Antrag

-   darf keinen Beschluss zu Angelegenheiten enthalten, für die in dieser Geschäftsordnung und insbesondere in Artikel 46 andere spezifische Verfahren und Zuständigkeiten vorgesehen sind, und

-   darf sich nicht auf den Gegenstand eines im Parlament laufenden Verfahrens beziehen.

3.   Jedes Mitglied darf höchstens einen derartigen Antrag im Monat stellen.

4.   Der Entschließungsantrag ist beim Präsidenten einzureichen, der überprüft, ob die anzuwendenden Kriterien erfüllt sind. Erklärt der Präsident den Antrag für zulässig, gibt er ihn im Plenum bekannt und überweist ihn an den zuständigen Ausschuss.

5.   Der zuständige Ausschuss entscheidet über das anzuwendende Verfahren, das die Verbindung des Entschließungsantrags mit anderen Entschließungsanträgen oder Berichten, die Annahme einer Stellungnahme, die auch die Form eines Schreibens haben kann, oder die Ausarbeitung eines Berichts gemäß Artikel 52 einschließen kann. Der zuständige Ausschuss kann auch beschließen, den Entschließungsantrag nicht weiterzuverfolgen.

6.   Die Verfasser eines Entschließungsantrags werden über die Beschlüsse des Präsidenten, des Ausschusses und der Konferenz der Präsidenten unterrichtet.

7.   Der Entschließungsantrag wird in den in Absatz 5 genannten Bericht aufgenommen.

8.   Stellungnahmen in Form eines  in Absatz 5 genannten Schreibens an andere Organe der Europäischen Union werden vom Präsidenten an sie übermittelt.

9.   Auf der Grundlage von Absatz 1 eingereichte Entschließungsanträge können von ihren Verfassern oder ihren ersten Unterzeichnern zurückgezogen werden, bevor der zuständige Ausschuss gemäß Absatz 5 beschließt, einen Bericht darüber auszuarbeiten.

Sobald dieser Entschließungsantrag auf diese Weise vom zuständigen Ausschuss übernommen worden ist, hat nur dieser Ausschuss die Möglichkeit, ihn zurückzuziehen. Der zuständige Ausschuss behält diese Möglichkeit bis zur Eröffnung der Schlussabstimmung im Plenum.

Letzte Aktualisierung: 22. Mai 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen