KAPITEL 3 : ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DEN ABLAUF DER SITZUNGEN
Artikel 161 : Elektronischer Umgang mit Dokumenten
Die Dokumente des Parlaments können in elektronischer Form vorbereitet, unterzeichnet und verteilt werden. Das Präsidium entscheidet über die technischen Spezifikationen und über die Gestaltung der elektronischen Form.