1. Über Ernennungen wird unbeschadet der Anwendung von Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 204 Absatz 2 Unterabsatz 1 geheim abgestimmt.
Nur die Stimmzettel, die die Namen von Personen tragen, deren Kandidatur vorlag, werden bei der Berechnung des Abstimmungsergebnisses berücksichtigt.
2. Eine geheime Abstimmung erfolgt auch, wenn sie von Mitgliedern oder einer oder mehreren Fraktionen, durch die mindestens die hohe Schwelle erreicht wird, beantragt wird. Ein solcher Antrag muss vor Eröffnung der Abstimmung gestellt werden.
3. Ein Antrag auf geheime Abstimmung hat Vorrang vor einem Antrag auf namentliche Abstimmung.
4. Bei jeder geheimen Abstimmung zählen zwei bis acht durch das Los bestimmte Mitglieder die Stimmen, es sei denn, es wird elektronisch abgestimmt.
Bei Abstimmungen gemäß Absatz 1 können die Kandidaten nicht mit der Stimmenzählung beauftragt werden.
Die Namen der Mitglieder, die an einer geheimen Abstimmung teilgenommen haben, werden im Protokoll der Sitzung aufgeführt, in der diese Abstimmung stattgefunden hat.