Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - Februar 2019
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INHALT
ANHANG
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

ANHANG : FASSUNG DER ARTIKEL 11 ABSATZ 6, ARTIKEL 196 BIS 200, 204 UND 212, DIE AB DER ERÖFFNUNG DER TAGUNG IM JULI 2019 GILT (GEMÄSS DEN BESCHLÜSSEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS VOM 13. DEZEMBER 2016 UND 31. JANUAR 2019)

Artikel 11

6.   Die Mitglieder nehmen von Mobbing oder sexueller Belästigung aller Art Abstand und wahren den Kodex für angemessenes Verhalten für Mitglieder des Europäischen Parlaments im Rahmen ihres Mandats, der dieser Geschäftsordnung als Anlage1a beigefügt ist.

Mitglieder, die die Erklärung zu diesem Kodex nicht unterzeichnet haben, können nicht zu Amtsträgern des Parlaments oder eines seiner Organe gewählt oder als Berichterstatter benannt werden oder in einer offiziellen Delegation oder bei interinstitutionellen Verhandlungen mitwirken.

Artikel 196 : Einsetzung ständiger Ausschüsse

Auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten setzt das Parlament ständige Ausschüsse ein. Ihre Zuständigkeiten werden in einer Anlage zu dieser Geschäftsordnung (1) bestimmt, die mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen wird. Die Ernennung der Ausschussmitglieder findet auf der ersten Tagung des neugewählten Parlaments statt.

Die Zuständigkeiten der ständigen Ausschüsse können auch zu einem anderen Zeitpunkt als dem des Beschlusses zu ihrer Einsetzung neu festgelegt warden.

Artikel 197 : Sonderausschüsse

1.   Das Parlament kann jederzeit auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten Sonderausschüsse einsetzen, deren Zuständigkeiten, zahlenmäßige Zusammensetzung und Mandatszeit gleichzeitig mit dem Beschluss zu ihrer Einsetzung festgelegt werden.

2.   Die Mandatszeit der Sonderausschüsse darf zwölf Monate nicht überschreiten, es sei denn, das Parlament verlängert die Mandatszeit bei ihrem Ablauf. Sofern im Beschluss des Parlaments zur Einsetzung des Sonderausschusses nichts anderes beschlossen wurde, beginnt die Mandatszeit zum Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung.

3.   Sonderausschüsse sind nicht berechtigt, Stellungnahmen für andere Ausschüsse abzugeben.

Artikel 198 : Untersuchungsausschüsse

1.   Gemäß Artikel 226 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 2 des Beschlusses 95/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (2), kann das Parlament zur Prüfung von behaupteten Verstößen gegen das Unionsrecht oder Missständen bei der Anwendung desselben, die einem Organ oder einer Einrichtung der Europäischen Union, einer Behörde eines Mitgliedstaates oder Personen, die durch das Unionsrecht mit dessen Anwendung beauftragt wurden, zur Last gelegt werden, auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder einen Untersuchungsausschuss einsetzen.

Weder zum Gegenstand der Untersuchung, so wie er von einem Viertel der Mitglieder des Parlaments festgelegt wurde, noch zu dem in Absatz 11 festgelegten Zeitraum sind Änderungsanträge zulässig.

2.   Der Beschluss zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses wird innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

3.   Für die Arbeitsweise eines Untersuchungsausschusses gelten die in der Geschäftsordnung für Ausschüsse vorgesehenen Bestimmungen vorbehaltlich der Sonderbestimmungen dieses Artikels und der Bestimmungen des Beschlusses 95/167/EG, Euratom, EGKS.

4.   Der Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses muss die genaue Angabe des Gegenstands der Untersuchung und eine ausführliche Begründung enthalten. Das Parlament entscheidet auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten über die Einsetzung des Ausschusses und gegebenenfalls über dessen zahlenmäßige Zusammensetzung.

5.   Die Untersuchungsausschüsse sind nicht berechtigt, Stellungnahmen für andere Ausschüsse abzugeben.

6.   Zu jedem beliebigen Verfahrenszeitpunkt sind nur die ordentlichen Mitglieder und in deren Abwesenheit die Stellvertreter berechtigt, an den Abstimmungen in einem Untersuchungsausschuss teilzunehmen.

7.   Der Untersuchungsausschuss wählt seinen Vorsitz und seine stellvertretenden Vorsitze und benennt einen oder mehrere Berichterstatter. Der Ausschuss kann ferner seinen Mitgliedern Aufträge und besondere Aufgaben erteilen oder Befugnisse übertragen. Diese erstatten dem Ausschuss anschließend ausführlich Bericht.

8.   In der Zeit zwischen zwei Sitzungen üben die Koordinatoren des Ausschusses in Dringlichkeits- und Notfällen die Befugnisse des Ausschusses vorbehaltlich einer Bestätigung in der nächstfolgenden Sitzung aus.

9.   Bezüglich der Verwendung der Sprachen wendet der Untersuchungsausschuss Artikel 158 an. Der Vorstand des Ausschusses:

-   kann die Simultanverdolmetschung auf die Amtssprachen der an den Arbeiten Beteiligten beschränken, wenn er dies aus Gründen der Vertraulichkeit für notwendig halt;

-   beschließt über die Übersetzung der eingegangenen Dokumente derart, dass der Ausschuss seine Beratungen effizient und rasch durchführen kann und die gebotene Geheimhaltung und Vertraulichkeit gewahrt bleiben.

10.   Deuten behauptete Verstöße gegen das Unionsrecht oder Missstände bei dessen Umsetzung darauf hin, dass eine Einrichtung oder eine Behörde eines Mitgliedstaats verantwortlich sein könnte, kann der Untersuchungsausschuss das Parlament des betroffenen Mitgliedstaats um Zusammenarbeit bei den Ermittlungen ersuchen.

11.   Der Untersuchungsausschuss schließt seine Arbeiten mit einem Bericht über die Ergebnisse ab, den er dem Parlament innerhalb eines Zeitraums vorlegt, der zwölf Monate ab der konstituierenden Sitzung des Ausschusses nicht überschreitet. Das Parlament kann zweimal eine Verlängerung dieser Frist um jeweils drei Monate beschließen. Der Bericht kann gegebenenfalls Minderheitenansichten in Übereinstimmung mit den in Artikel 52a vorgesehenen Bedingungen enthalten. Dieser Bericht wird veröffentlicht.

Auf Antrag des Untersuchungsausschusses hält das Parlament eine Aussprache über den Bericht auf der auf dessen Vorlage folgenden Tagung ab.

12.   Der Untersuchungsausschuss kann ferner dem Parlament einen Entwurf für eine an die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten gerichtete Empfehlung vorlegen.

13.   Der Präsident beauftragt den gemäß Anlage V zuständigen Ausschuss, die Weiterbehandlung der Ergebnisse des Untersuchungsausschusses zu überwachen und gegebenenfalls darüber Bericht zu erstatten und trifft alle weiteren für zweckmäßig erachteten Vorkehrungen im Hinblick auf die konkrete Umsetzung der Ergebnisse der Untersuchungen.

Artikel 199 : Zusammensetzung der Ausschüsse

1.   Die Mitglieder der Ausschüsse, Sonderausschüsse und Untersuchungsausschüsse werden von den Fraktionen und den fraktionslosen Mitgliedern ernannt.

Die Konferenz der Präsidenten setzt eine Frist, innerhalb deren die Fraktionen und fraktionslosen Mitglieder dem Präsidenten ihre Ernennungen mitteilen; dieser gibt die Ernennungen anschließend im Parlament bekannt.

2.   Die Zusammensetzung der Ausschüsse entspricht möglichst weitgehend der Zusammensetzung des Parlaments. Bei der Verteilung der Sitze in den Ausschüssen auf die Fraktionen ist entweder die nächstliegende ganze Zahl über oder die nächstliegende ganze Zahl unter dem Ergebnis der Berechnung im Verhältnis zur Gesamtzahl maßgeblich.

Erzielen die Fraktionen keine Einigung über ihr anteiliges Gewicht in einem oder mehreren Ausschüssen, fasst die Konferenz der Präsidenten einen Beschluss.

3.   Beschließt eine Fraktion, Sitze in einem Ausschuss nicht in Anspruch zu nehmen, oder ernennt sie ihre Mitglieder nicht innerhalb der von der Konferenz der Präsidenten gesetzten Frist, bleiben diese Sitze frei. Ein Austausch von Sitzen zwischen den Fraktionen ist nicht gestattet.

4.   Hat der Fraktionswechsel eines Mitglieds zur Folge, dass die in Absatz 1a festgelegte anteilsmäßige Verteilung der Sitze des Ausschusses gestört wird, und erzielen die Fraktionen keine Einigung, durch die sichergestellt wird, dass die in Absatz 1a festgelegten Grundsätze eingehalten werden, so fasst die Konferenz der Präsidenten die erforderlichen Beschlüsse.

5.   Etwaige beschlossene Änderungen der Ernennungen seitens der Fraktionen und fraktionslosen Mitglieder werden dem Präsidenten mitgeteilt, der sie spätestens zu Beginn der nächsten Sitzung im Parlament bekannt gibt. Diese Beschlüsse sind ab dem Tag der Bekanntgabe rechtswirksam.

6.   Die Fraktionen und fraktionslosen Mitglieder können für jeden Ausschuss eine Anzahl von Stellvertretern benennen, die die Zahl der ordentlichen Mitglieder, durch die die Fraktion oder fraktionslosen Mitglieder im Ausschuss vertreten sind, nicht übersteigt. Der Präsident ist davon zu unterrichten. Die Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen, dort das Wort zu ergreifen und bei Abwesenheit des ordentlichen Mitglieds an der Abstimmung teilzunehmen.

7.   Ist das ordentliche Mitglied abwesend und wurden keine Stellvertreter benannt oder sind diese nicht anwesend, kann sich das ordentliche Mitglied in den Sitzungen von einem anderen Mitglied derselben Fraktion oder, wenn das Mitglied keiner Fraktion angehört, von einem anderen fraktionslosen Mitglied vertreten lassen, wobei das vertretende Mitglied berechtigt ist, an den Abstimmungen teilzunehmen. Der Vorsitz des Ausschusses ist spätestens vor Beginn der Abstimmungen davon zu unterrichten.

Die in Absatz 7 letzter Satz vorgesehene vorherige Mitteilung muss vor Ende der Aussprache oder vor dem Beginn der Abstimmung über den bzw. die Punkte erfolgen, bei dem bzw. denen sich das ordentliche Mitglied vertreten lässt.

Im Sinne dieses Artikels

–   ergibt sich die Eigenschaft eines ordentlichen oder eines stellvertretenden Ausschussmitglieds einzig und allein aus der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Fraktion;

–   ändert sich, wenn sich die Zahl der ordentlichen Mitglieder einer Fraktion in einem Ausschuss ändert, die Höchstzahl der festen Stellvertreter, die sie benennen kann, entsprechend;

–   können Mitglieder, wenn sie die Fraktion wechseln, nicht die Eigenschaft eines ordentlichen Mitglieds oder festen Stellvertreters behalten, die sie in ihrer früheren Fraktion innehatten;

–   kann ein Ausschussmitglied auf keinen Fall Stellvertreter eines Mitglieds sein, das einer anderen Fraktion angehört.

Artikel 200 - Stellvertreter : (entfällt)

Artikel 204 : Auschussvorstände

1.   In der ersten Ausschusssitzung, die auf die Ernennung der Mitglieder der Ausschüsse gemäß Artikel 199 folgt, und erneut nach Ablauf von zweieinhalb Jahren wählt der Ausschuss unter seinen ordentlichen Mitgliedern in getrennten Wahlgängen einen Vorsitz und stellvertretende Vorsitze, die gemeinsam den Vorstand des Ausschusses bilden. Die Zahl der zu wählenden stellvertretenden Vorsitze wird auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten vom Parlament festgelegt. Die Vielfalt des Parlaments muss in der Zusammensetzung der Vorstände der einzelnen Ausschüsse zur Geltung kommen; der Vorstand eines Ausschusses darf weder ausschließlich aus männlichen noch ausschließlich aus weiblichen Mitgliedern bestehen, und die stellvertretenden Vorsitze dürfen nicht alle aus demselben Mitgliedstaat kommen.

2.   Entspricht die Zahl der Kandidaten der Zahl der freien Sitze, erfolgt die Wahl durch Zuruf. Gibt es bei einem Wahlgang jedoch mehr als einen Kandidaten oder beantragen Mitglieder oder eine oder mehrere Fraktionen, durch die im Ausschuss mindestens die hohe Schwelle erreicht wird, eine Abstimmung, erfolgt die Wahl in geheimer Abstimmung.

Bei einer einzigen Kandidatur erfolgt die Wahl mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die sich aus den für den Kandidaten abgegebenen Stimmen und den Gegenstimmen zusammensetzen.

Bei mehreren Kandidaturen ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der im ersten Wahlgang abgegebenen Stimmen erhält. Im zweiten Wahlgang ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist der Kandidat mit dem höheren Lebensalter gewählt.

3.   Die folgenden Artikel, die die Amtsträger des Parlaments betreffen, finden auf die Ausschüsse entsprechend Anwendung: Artikel 14 (Vorläufiger Vorsitz), Artikel 15 (Kandidaturen und allgemeine Bestimmungen), Artikel 16 (Wahl des Präsidenten – Eröffnungsansprache), Artikel 19 (Amtszeit) und Artikel 20 (Freiwerdende Ämter)

Artikel 212 : Einrichtung und Aufgaben der interparlamentarischen Delegationen

1.   Auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten bildet das Parlament ständige interparlamentarische Delegationen und entscheidet über ihre Art und die Zahl ihrer Mitglieder im Hinblick auf ihre Aufgaben. Die Ernennung der Mitglieder durch die Fraktionen und fraktionslosen Mitglieder findet auf der ersten oder zweiten Tagung des neugewählten Parlaments für die Dauer der Wahlperiode statt.

2.   Die Fraktionen stellen, soweit möglich, eine gerechte Vertretung nach Mitgliedstaaten, politischen Überzeugungen und Geschlecht sicher. Es ist nicht zulässig, dass mehr als ein Drittel der Mitglieder einer Delegation dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen. Artikel 199 findet entsprechend Anwendung.

3.   Die Konstituierung der Vorstände der Delegationen erfolgt nach dem für die ständigen Ausschüsse festgelegten Verfahren gemäß Artikel 204.

4.   Die allgemeinen Zuständigkeiten der einzelnen Delegationen bestimmt das Parlament. Erweiterungen oder Einschränkungen dieser Zuständigkeiten kann das Parlament jederzeit beschließen.

5.   Die für die Tätigkeit der Delegationen erforderlichen Durchführungsbestimmungen werden auf Vorschlag der Konferenz der Delegationsvorsitze von der Konferenz der Präsidenten beschlossen.

6.   Der Vorsitz einer Delegation erstattet dem für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Ausschuss regelmäßig Bericht über die Tätigkeit der Delegation.

7.   Der Vorsitz einer Delegation erhält die Möglichkeit, von einem Ausschuss gehört zu werden, wenn ein Punkt auf der Tagesordnung steht, der den Zuständigkeitsbereich der Delegation betrifft. Das Gleiche gilt bei Sitzungen der Delegation für den Vorsitz oder Berichterstatter dieses Ausschusses.

(1)Siehe Anhang V.
(2)Beschluss 95/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. April 1995 über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments (ABl. L 113 vom 19.5.1995, S.1).
Letzte Aktualisierung: 22. Mai 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen