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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - Februar 2019
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INHALT
ANHANG
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL I : MITGLIEDER, ORGANE DES PARLAMENTS UND FRAKTIONEN
KAPITEL 2 : AMTSTRÄGER DES PARLAMENTS

Artikel 20 : Freiwerdende Ämter (1)

1.   Falls der Präsident, ein Vizepräsident oder ein Quästor ersetzt werden muss, wird der Nachfolger gemäß den jeweiligen Bestimmungen über die Wahlen für das betreffende Amt gewählt.

Jeder neue Vizepräsident nimmt in der Rangfolge die Stelle desjenigen ein, den er ersetzt.

2.   Wird das Amt des Präsidenten frei, übt ein gemäß der Rangfolge bestimmter Vizepräsident dieses Amt bis zur Wahl des neuen Präsidenten aus.

(1) Artikel 20 gilt entsprechend für Ausschüsse (siehe Artikel 204 Absatz 3).
Letzte Aktualisierung: 22. Mai 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen