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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - Februar 2019
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INHALT
ANHANG
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL II : LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 1 : LEGISLATIVVERFAHREN - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 41 : Prüfung der finanziellen Vereinbarkeit

1.   Wenn ein Vorschlag für einen verbindlichen Rechtsakt finanzielle Auswirkungen hat, stellt das Parlament fest, ob ausreichende Finanzmittel vorgesehen sind.

2.   Bei jedem Vorschlag für einen verbindlichen Rechtsakt prüft der in der Sache zuständige Ausschuss die finanzielle Vereinbarkeit des Rechtsakts mit der Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens.

3.   Ändert der in der Sache zuständige Ausschuss die Mittelausstattung des geprüften Rechtsakts, ersucht er um die Stellungnahme des für Haushaltsfragen zuständigen Ausschusses.

4.   Der für Haushaltsfragen zuständige Ausschuss kann sich auch aus eigener Initiative mit Fragen im Zusammenhang mit der finanziellen Vereinbarkeit der Vorschläge für verbindliche Rechtsakte befassen. In einem solchen Fall unterrichtet er ordnungsgemäß den für den in der Sache zuständigen Ausschuss.

5.   Beschließt der für Haushaltsfragen zuständige Ausschuss, die finanzielle Vereinbarkeit des Vorschlags in Frage zu stellen, berichtet er dem Parlament über seine Schlussfolgerungen, bevor das Parlament über den Vorschlag abstimmt.

Letzte Aktualisierung: 22. Mai 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen