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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - Februar 2019
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INHALT
ANHANG
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL II : LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 3 : ORDENTLICHES GESETZGEBUNGSVERFAHREN
ABSCHNITT 3 - INTERINSTITUTIONELLE VERHANDLUNGEN IM RAHMEN DES ORDENTLICHEN GESETZGEBUNGSVERFAHRENS

Artikel 69f : Verhandlungsführung

1.   Das Verhandlungsteam des Parlaments wird vom Berichterstatter geleitet, und den Vorsitz führt der Vorsitz des zuständigen Ausschusses oder ein vom Vorsitz benannter stellvertretender Vorsitz. Dem Verhandlungsteam gehören mindestens die Schattenberichterstatter jeder Fraktion, die sich beteiligen will, an.

2.   Jedes Dokument, über das in einer Sitzung mit dem Rat und der Kommission („Trilog“) beraten werden soll, wird mindestens 48 Stunden oder in dringenden Fällen mindestens 24 Stunden vor dem Trilog an das Verhandlungsteam verteilt.

3.   Nach jedem Trilog erstatten der Vorsitz des Verhandlungsteams und der Berichterstatter im Namen des Verhandlungsteams dem zuständigen Ausschuss in dessen nächster Sitzung Bericht.

Ist es nicht möglich, rechtzeitig eine Sitzung des Ausschusses einzuberufen, erstatten der Vorsitz des Verhandlungsteams und der Berichterstatter im Namen des Verhandlungsteams den Koordinatoren des Ausschusses in einer Sitzung Bericht.

4.   Wird in Verhandlungen eine vorläufige Einigung erzielt, wird der zuständige Ausschuss unverzüglich davon unterrichtet. Dokumente, die die Ergebnisse des abschließenden Trilogs widergeben, werden dem zuständigen Ausschuss zur Verfügung gestellt und veröffentlicht. Die vorläufige Einigung wird dem zuständigen Ausschuss vorgelegt, der in einer einzigen Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen über deren Annahme beschließt. Im Fall der Annahme wird die vorläufige Einigung im Plenum zur Prüfung eingereicht, wobei die Änderungen an dem Entwurf eines Rechtsakts deutlich im Text angegeben werden.

5.   Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den betroffenen Ausschüssen gemäß Artikel 54 und 55 werden die detaillierten Regelungen für die Einleitung von Verhandlungen und die Verhandlungsführung vom Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze entsprechend den in den genannten Artikeln aufgeführten Grundsätzen festgelegt.

Letzte Aktualisierung: 22. Mai 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen