TITEL II : LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 3 : ORDENTLICHES GESETZGEBUNGSVERFAHREN
ABSCHNITT 4 - VERMITTLUNG UND DRITTE LESUNG
Artikel 69g : Verlängerung von Fristen
1. Auf Antrag der Delegation des Parlaments im Vermittlungsausschuss verlängert der Präsident die Fristen im Rahmen der dritten Lesung gemäß Artikel 294 Absatz 14 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
2. Der Präsident teilt dem Parlament jede gemäß Artikel 294 Absatz 14 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfolgte Fristverlängerung mit, unabhängig davon, ob diese Verlängerungen auf Initiative des Parlamentes oder des Rates erfolgt.