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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - Februar 2019
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INHALT
ANHANG
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL VII : SITZUNGSPERIODEN
KAPITEL 5 : BESCHLUSSFÄHIGKEIT, ÄNDERUNGSANTRÄGE UND ABSTIMMUNG

Artikel 171 : Abstimmungsverfahren (1)

1.   Sofern in dieser Geschäftsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt bei Abstimmungen über dem Parlament vorgelegte Texte folgendes Verfahren:

(a)   Zunächst wird gegebenenfalls über Änderungsanträge zu dem Vorschlag für einen verbindlichen Rechtsakt abgestimmt,

(b)   dann wird, wo zutreffend, über den gesamten, gegebenenfalls geänderten Text abgestimmt,

(c)   anschließend wird über etwaige Änderungsanträge zum Entschließungsantrag / zum Entwurf einer legislativen Entschließung abgestimmt,

(d)   abschließend wird über den gesamten Entschließungsantrag abgestimmt (Schlussabstimmung).

Das Parlament stimmt nicht über in Berichten enthaltene Begründungen ab.

2.   Bei der Abstimmung über Vorschläge für verbindliche Rechtsakte und nichtlegislative Entschließungsanträge wird zunächst über den verfügenden Teil und anschließend über Bezugsvermerke und Erwägungen abgestimmt.

3.   Ein Änderungsantrag wird hinfällig, wenn er mit früheren Entscheidungen, die zum selben Text in derselben Abstimmung getroffen wurden, unvereinbar ist.

4.   Zum Zeitpunkt der Abstimmung sind nur Ausführungen des Berichterstatters oder an seiner Stelle des Vorsitzes des Ausschusses zulässig. Er kann den Standpunkt des federführenden Ausschusses zu den Änderungsanträgen, über die abgestimmt wird, kurz darlegen.

(1) Artikel 171 gilt entsprechend für Ausschüsse (siehe Artikel 209).
Letzte Aktualisierung: 22. Mai 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen