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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - Februar 2019
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INHALT
ANHANG
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL XIV :  VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 231 : Berichtigungen

1.   Wird in einem vom Parlament angenommenen Text ein Fehler festgestellt, übermittelt der Präsident dem zuständigen Ausschuss gegebenenfalls einen Entwurf einer Berichtigung.

2.   Wird in einem vom Parlament angenommenen und mit anderen Organen vereinbarten Text ein Fehler festgestellt, bemüht sich der Präsident um eine Einigung mit diesen Organen über die notwendigen Korrekturen, ehe er gemäß Absatz 1 vorgeht.

3.   Der zuständige Ausschuss prüft den Entwurf einer Berichtigung und unterbreitet ihn dem Parlament, wenn er davon überzeugt ist, dass ein Fehler aufgetreten ist, der auf die vorgeschlagene Weise berichtigt werden kann.

4.   Die Berichtigung wird auf der nachfolgenden Tagung bekannt gegeben. Sie gilt als angenommen, wenn nicht spätestens 24 Stunden nach ihrer Bekanntgabe von einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, beantragt wird, dass sie zur Abstimmung gestellt wird. Wird die Berichtigung nicht angenommen, wird sie an den zuständigen Ausschuss zurück überwiesen. Der zuständige Ausschuss kann eine geänderte Berichtigung vorschlagen oder das Verfahren schließen.

5.   Angenommene Berichtigungen werden auf dieselbe Weise veröffentlicht wie der Text, auf den sie sich beziehen. Artikel 78 findet entsprechend Anwendung.

Letzte Aktualisierung: 22. Mai 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen