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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - März 2019
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INHALT
ANHANG
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

ANLAGE V : ZUSTÄNDIGKEITEN DER STÄNDIGEN AUSSCHÜSSE DES PARLAMENTS(1)
XVIII.    Ausschuss für konstitutionelle Fragen

Der Ausschuss ist zuständig für

1.   die institutionellen Aspekte des europäischen Integrationsprozesses, insbesondere die Vorbereitung, Einleitung und Durchführung von ordentlichen und vereinfachten Verfahren zur Änderung der Verträge,

2.   die Durchführung der Verträge und die Bewertung ihres Funktionierens,

3.   die institutionellen Folgen der Erweiterungsverhandlungen der Union oder eines Austritts aus der Union,

4.   die interinstitutionellen Beziehungen, einschließlich der Prüfung interinstitutioneller Vereinbarungen gemäß Artikel 140 Absatz 2 der Geschäftsordnung im Hinblick auf ihre Billigung durch das Plenum,

5.   das einheitliche Wahlverfahren,

6.   die politischen Parteien und politischen Stiftungen auf europäischer Ebene, unbeschadet der Zuständigkeiten des Präsidiums,

7.   die Feststellung des Vorliegens einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung der allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätze durch einen Mitgliedstaat,

8.   die Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung und Vorschläge für Änderungen an der Geschäftsordnung.

(1)Angenommen am 15. Januar 2014 durch Beschluss des Parlaments.
Letzte Aktualisierung: 13. Mai 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen