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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - März 2019
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INHALT
ANHANG
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

ANLAGE V : ZUSTÄNDIGKEITEN DER STÄNDIGEN AUSSCHÜSSE DES PARLAMENTS(1)
XII.   Ausschuss für regionale Entwicklung

Der Ausschuss ist zuständig für

1.   das Funktionieren und die Ausarbeitung der Politik der Union für regionale Entwicklung und der Kohäsionspolitik der Union, wie sie in den Verträgen festgelegt sind,

2.   den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Kohäsionsfonds und die anderen regionalpolitischen Instrumente der Union,

3.   die Bewertung der Auswirkungen anderer Politiken der Union auf den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt,

4.   die Koordinierung der Strukturinstrumente der Union,

5.   die städtische Dimension der Kohäsionspolitik,

6.   die Gebiete in äußerster Randlage und die Inselgebiete sowie die grenzüberschreitende und die interregionale Zusammenarbeit,

7.   die Beziehungen zum Ausschuss der Regionen, zu Organisationen der inter-regionalen Zusammenarbeit sowie zu den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften.

(1)Angenommen am 15. Januar 2014 durch Beschluss des Parlaments.
Letzte Aktualisierung: 13. Mai 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen