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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - März 2019
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INHALT
ANHANG
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL I : MITGLIEDER, ORGANE DES PARLAMENTS UND FRAKTIONEN
KAPITEL 3 : ORGANE UND AUFGABEN

Artikel 25 : Aufgaben des Präsidiums

1.   Das Präsidium nimmt die ihm in dieser Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben wahr.

2.   Das Präsidium trifft finanzielle, organisatorische und administrative Entscheidungen in Angelegenheiten der internen Organisation des Parlaments, seines Generalsekretariats und seiner Organe.

3.   Das Präsidium trifft auf Vorschlag des Generalsekretärs oder einer Fraktion finanzielle, organisatorische und administrative Entscheidungen in Angelegenheiten der Mitglieder.

4.   Das Präsidium regelt die Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der Tagungen.

5.   Das Präsidium legt die in Artikel 35 vorgesehenen Bestimmungen für die fraktionslosen Mitglieder fest.

6.   Das Präsidium bestimmt den Stellenplan für das Generalsekretariat des Parlaments und die die dienstrechtliche und finanzielle Stellung der Beamten und sonstigen Bediensteten betreffenden Dienstordnungen.

7.   Das Präsidium stellt den Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags des Parlaments auf.

8.   Das Präsidium erlässt die Leitlinien für die Quästoren und kann die Quästoren zur Durchführung bestimmter Aufgaben auffordern.

9.   Das Präsidium ist zuständig für die Genehmigung von Ausschusssitzungen oder -reisen außerhalb der üblichen Arbeitsorte, von Anhörungen sowie von Studien- und Informationsreisen der Berichterstatter.

Bei der Genehmigung solcher Sitzungen und Veranstaltungen oder Reisen wird die Sprachenregelung auf der Grundlage des vom Präsidium angenommenen Verhaltenskodex Mehrsprachigkeit festgelegt. Dieselbe Regelung gilt auch für die Delegationen.

10.   Das Präsidium ernennt den Generalsekretär gemäß Artikel 222.

11.   Das Präsidium legt die Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen über die politischen Parteien und Stiftungen auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung fest.

12.   Das Präsidium legt unter Berücksichtigung einschlägiger interinstitutioneller Vereinbarungen Vorschriften über die Behandlung vertraulicher Informationen durch das Parlament und seine Organe, Amtsinhaber und andere Mitglieder fest. Diese Vorschriften werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

13.   Der Präsident oder das Präsidium können ein oder mehrere Mitglieder des Präsidiums mit allgemeinen oder besonderen Aufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich des Präsidenten oder des Präsidiums betrauen. Gleichzeitig wird die Art und Weise der Ausführung dieser Aufgaben festgelegt.

14.   Das Präsidium benennt zwei Vizepräsidenten, die mit der Wahrnehmung der Beziehungen zu den nationalen Parlamenten beauftragt werden.

15.   Das Präsidium benennt einen Vizepräsidenten, der mit der Durchführung einer strukturierten Konsultation der europäischen Zivilgesellschaft zu wichtigen Themen beauftragt wird.

16.   Das Präsidium ist für die Anwendung des Abgeordnetenstatuts zuständig und entscheidet auf der Grundlage des jährlichen Haushaltsplans über die Höhe der Bezüge.

Letzte Aktualisierung: 13. Mai 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen