Zurück 
 Vor 
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - März 2019
EPUB 160kPDF 1020k
INHALT
ANHANG
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL II : LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 10 : DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE

Artikel 107 : Prüfung im Verfahren mit assoziierten Ausschüssen oder im gemeinsamen Ausschussverfahren

1.   Wurde der Basisrechtsakt vom Parlament nach dem in Artikel 54 vorgesehenen Verfahren angenommen, so finden bei der Prüfung der delegierten Rechtsakte oder der Entwürfe von Durchführungsrechtsakten oder Durchführungsmaßnahmen die folgenden zusätzlichen Bestimmungen Anwendung:

-   Der delegierte Rechtsakt oder der Entwurf eines Durchführungsrechtsakts oder einer Durchführungsmaßnahme wird dem federführenden Ausschuss und dem assoziierten Ausschuss übermittelt.

-   Der Vorsitz des federführenden Ausschusses legt eine Frist fest, innerhalb der der assoziierte Ausschuss Vorschläge zu den Fragen formulieren kann, für die er ausschließlich zuständig ist oder für die beide Ausschüsse gemeinsam zuständig sind.

-    Fällt der delegierte Rechtsakt oder der Entwurf eines Durchführungsrechtsakts oder einer Durchführungsmaßnahme hauptsächlich in die ausschließliche Zuständigkeit des assoziierten Ausschusses, werden dessen Vorschläge vom federführenden Ausschuss ohne Abstimmung übernommen; wenn der federführende Ausschuss diese Regelung nicht einhält, kann der Präsident dem assoziierten Ausschuss die Genehmigung erteilen, dem Parlament einen Entschließungsantrag zu unterbreiten.

2.   Wurde der Basisrechtsakt vom Parlament nach dem in Artikel 55 vorgesehenen Verfahren angenommen, so finden bei der Prüfung der delegierten Rechtsakte und der Entwürfe von Durchführungsrechtsakten oder Durchführungsmaßnahmen die folgenden zusätzlichen Bestimmungen Anwendung:

-    Der Präsident benennt nach Eingang des delegierten Rechtsakts oder des Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts oder einer Durchführungsmaßnahme gemäß den in Artikel 55 genannten Kriterien und etwaiger Vereinbarungen zwischen den Vorsitzen der betroffenen Ausschüsse den für die Prüfung zuständigen Ausschuss oder die gemeinsam für die Prüfung zuständigen Ausschüsse.

-   Wird ein delegierter Rechtsakt oder ein Entwurf eines Durchführungsrechtsakts oder einer Durchführungsmaßnahme zur Prüfung im gemeinsamen Ausschussverfahren überwiesen, so kann jeder Ausschuss die Einberufung einer gemeinsamen Sitzung zum Zwecke der Prüfung eines Entschließungsantrags beantragen. In Ermangelung einer Einigung zwischen den Vorsitzen der betreffenden Ausschüsse wird die gemeinsame Sitzung vom Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze einberufen.

Letzte Aktualisierung: 13. Mai 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen