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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - März 2019
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INHALT
ANHANG
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL III : AUSSENBEZIEHUNGEN
KAPITEL 1 :  INTERNATIONALE ABKOMMEN

Artikel 109 : Vorläufige Anwendung oder Aussetzung der Anwendung internationaler Abkommen oder Festlegung des Standpunkts der Union in einem durch ein internationales Abkommen eingesetzten Gremium

Wenn die Kommission oder die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik das Parlament und den Rat über die Absicht unterrichtet, die vorläufige Anwendung oder die Aussetzung eines internationalen Abkommens vorzuschlagen, kann das Parlament den Rat, die Kommission oder die Vizepräsidentin und Hohe Vertreterin auffordern, eine Erklärung abzugeben, auf die eine Aussprache folgt. Das Parlament kann auf der Grundlage eines Berichts des zuständigen Ausschusses oder gemäß Artikel 113 Empfehlungen abgeben, in denen insbesondere der Rat ersucht werden kann, ein Abkommen vorläufig nicht anzuwenden, bis das Parlament seine Zustimmung erteilt hat.

Dieses Verfahren findet auch Anwendung, wenn die Kommission oder die Vizepräsidentin und Hohe Vertreterin die im Namen der Union festzulegenden Standpunkte in einem durch ein internationales Abkommen eingesetzten Gremium vorschlägt.

Letzte Aktualisierung: 13. Mai 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen