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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - März 2019
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INHALT
ANHANG
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL V : BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN
KAPITEL 4 : BERICHTE ANDERER ORGANE UND EINRICHTUNGEN

Artikel 132 : Jahresberichte und sonstige Berichte anderer Organe oder Einrichtungen

1.   Jahresberichte und sonstige Berichte anderer Organe oder Einrichtungen, zu denen in den Verträgen die Anhörung des Parlaments vorgesehen ist oder in deren Fall andere gesetzliche Bestimmungen seine Stellungnahme erfordern, werden in Form eines Berichts behandelt, der dem Plenum unterbreitet wird.

2.   Jahresberichte und sonstige Berichte anderer Organe oder Einrichtungen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden an den zuständigen Ausschuss überwiesen, der sie prüft und dem Parlament einen kurzen Entschließungsantrag vorlegen oder die Ausarbeitung eines Berichts gemäß Artikel 52 vorschlagen kann, wenn er der Ansicht ist, dass das Parlament zu einer wichtigen in den Berichten enthaltenen Angelegenheit Stellung nehmen sollte.

Letzte Aktualisierung: 13. Mai 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen