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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Dezember, 2019
EPUB 151kPDF 710k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

ANLAGE VIII : ANFORDERUNGEN AN DIE ABFASSUNG VON RECHTSAKTEN, DIE GEMÄSS DEM ORDENTLICHEN GESETZGEBUNGSVERFAHREN ERLASSEN WERDEN

1.   In Rechtsakten werden die Art des Rechtsakts, die Bezugsnummer, die Namen der beiden Organe, die den Rechtsakt erlassen, der Zeitpunkt der Unterzeichnung und der Gegenstand angegeben.

2.   Rechtsakte enthalten:

a)   die Formel „Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union“,

b)   die Angabe der Bestimmungen, auf deren Grundlage der Rechtsakt erlassen wird; voranzustellen sind die Worte „gestützt auf“,

c)   die Bezugsvermerke zu den erfolgten Vorschlägen sowie zu den Stellungnahmen und Anhörungen,

d)   die Begründung des Rechtsakts, beginnend mit den Worten „in der Erwägung, dass“ bzw. „in Erwägung nachstehender Gründe“,

e)   eine Formel wie „haben folgende Verordnung/folgende Richtlinie/folgenden Beschluss erlassen“, an die sich der verfügende Teil des Rechtsakts anschließt.

3.   Die Rechtsakte werden in Artikel unterteilt, die gegebenenfalls zu Teilen, Titeln, Kapiteln und Abschnitten zusammengefasst sind.

4.   Der letzte Artikel eines Rechtsakts bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens, falls dieser vor oder nach dem zwanzigsten auf die Veröffentlichung folgenden Tag liegt.

5.   Nach dem letzten Artikel eines Rechtsakts folgen:

-   gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verträge die auf die Anwendbarkeit bezogene Formel,

-   die Formel „Geschehen zu ... am ...“; es folgt das Datum, an dem der Rechtsakt unterzeichnet worden ist,

-   die Formeln „Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident“, „Im Namen des Rates Der Präsident“; es folgen der Name des Präsidenten des Parlaments und der Name des bei Annahme des Rechtsakts amtierenden Präsidenten des Rates.

Letzte Aktualisierung: 19. Dezember 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen