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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Dezember, 2019
EPUB 151kPDF 710k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL I : MITGLIEDER, ORGANE DES PARLAMENTS UND FRAKTIONEN
KAPITEL 2 : AMTSTRÄGER DES PARLAMENTS

Artikel 15 : Kandidaturen und allgemeine Bestimmungen (1)

1.   Der Präsident und anschließend die Vizepräsidenten und die Quästoren werden gemäß Artikel 191 in geheimer Wahl gewählt.

Die Kandidaten werden mit ihrem Einverständnis vorgeschlagen und Vorschläge können nur von einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, gemacht werden. Neue Vorschläge können vor jedem Wahlgang eingereicht werden.

Wenn die Zahl der Kandidaten die Zahl der freien Sitze nicht überschreitet, werden die Kandidaten durch Zuruf gewählt, es sei denn, Mitglieder oder eine oder mehrere Fraktionen, durch die mindestens die hohe Schwelle erreicht wird, beantragen eine geheime Abstimmung.

Ist in einem Wahlgang mehr als ein Amtsträger zu wählen, ist der Stimmzettel nur gültig, wenn mehr als die Hälfte der verfügbaren Stimmen abgegeben wurden.

2.   Bei den Wahlen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Quästoren soll insgesamt einer gerechten Vertretung nach politischen Richtungen, sowie einem ausgewogenen Geschlechterverhältnis und einer geografischen Ausgewogenheit Rechnung getragen werden.

(1) Artikel 15 gilt entsprechend für Ausschüsse (siehe Artikel 213 Absatz 3).
Letzte Aktualisierung: 19. Dezember 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen