TITEL II : LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 3 : ORDENTLICHES GESETZGEBUNGSVERFAHREN
ABSCHNITT 3 - INTERINSTITUTIONELLE VERHANDLUNGEN IM RAHMEN DES ORDENTLICHEN GESETZGEBUNGSVERFAHRENS
Artikel 73 : Verhandlungen vor der zweiten Lesung des Parlaments
Wurde der Standpunkt des Rates in erster Lesung an den zuständigen Ausschuss überwiesen, stellt der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 68 das Mandat für Verhandlungen mit anderen Organen dar. Der zuständige Ausschuss kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt danach beschließen, Verhandlungen aufzunehmen.
Enthält der Standpunkt des Rates in erster Lesung Elemente, die im Entwurf des Rechtsakts oder im Standpunkt des Parlaments in erster Lesung nicht enthalten waren, kann der Ausschuss Leitlinien für das Verhandlungsteam annehmen, z. B. in Form von Änderungsanträgen zum Standpunkt des Rates.