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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Dezember, 2019
EPUB 151kPDF 710k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL III : AUSSENBEZIEHUNGEN
KAPITEL 1 :  INTERNATIONALE ABKOMMEN

Artikel 114 : Internationale Abkommen

1.   Ist beabsichtigt, Verhandlungen über den Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines internationalen Abkommens aufzunehmen, kann der zuständige Ausschuss beschließen, einen Bericht auszuarbeiten oder diese vorbereitende Phase auf andere Weise zu verfolgen. Der Ausschuss setzt die Konferenz der Ausschussvorsitze von seinem Beschluss in Kenntnis.

2.   Der zuständige Ausschuss ermittelt bei der Kommission so bald wie möglich die für den Abschluss der internationalen Abkommen nach Absatz 1 gewählte Rechtsgrundlage. Der zuständige Ausschuss prüft diese gewählte Rechtsgrundlage gemäß Artikel 40.

3.   Das Parlament kann auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses, einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, den Rat ersuchen, die Aufnahme von Verhandlungen so lange nicht zu genehmigen, bis das Parlament auf der Grundlage eines Berichts seines zuständigen Ausschusses Stellung zu dem vorgeschlagenen Verhandlungsmandat genommen hat.

4.   Zu jedem Zeitpunkt der Verhandlungen sowie nach Beendigung der Verhandlungen bis zum Abschluss des internationalen Abkommens kann das Parlament auf der Grundlage eines auf eigene Initiative erstellten Berichts des zuständigen Ausschusses oder nach Prüfung aller von einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, eingereichten einschlägigen Vorschläge Empfehlungen an den Rat, die Kommission oder den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik annehmen mit dem Ersuchen, diese vor Abschluss des Abkommens zu berücksichtigen.

5.   Der Präsident überweist die Ersuchen des Rates um die Zustimmung oder die Stellungnahme des Parlaments an den zuständigen Ausschuss zur Prüfung gemäß Artikel 105 oder Artikel 48 Absatz 1.

6.   Zu jedem beliebigen Zeitpunkt vor der Abstimmung des Parlaments über ein Ersuchen um Zustimmung oder Stellungnahme können der zuständige Ausschuss oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Parlaments vorschlagen, dass das Parlament ein Gutachten des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit eines internationalen Abkommens mit den Verträgen einholt.

Bevor das Parlament über den Vorschlag abstimmt, kann der Präsident die Stellungnahme des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses anfordern, der dem Parlament seine Schlussfolgerungen vorlegt.

Stimmt das Parlament dem Vorschlag zu, ein Gutachten des Gerichtshofs einzuholen, wird die Abstimmung über ein Ersuchen um Zustimmung oder Stellungnahme vertagt, bis der Gerichtshof sein Gutachten abgegeben hat.

7.   Ersucht der Rat das Parlament um Zustimmung zum Abschluss, zur Verlängerung oder zur Änderung eines internationalen Abkommens, beschließt es in einer einzigen Abstimmung in Übereinstimmung mit Artikel 105.

Verweigert das Parlament seine Zustimmung, teilt der Präsident dem Rat mit, dass das fragliche Abkommen nicht geschlossen, verlängert oder geändert werden kann.

Unbeschadet des Artikels 105 Absatz 3 kann das Parlament auf der Grundlage einer Empfehlung des zuständigen Ausschusses beschließen, den Beschluss über das Zustimmungsverfahren um höchstens ein Jahr zu verschieben.

8.   Ersucht der Rat das Parlament um Stellungnahme zum Abschluss, zur Verlängerung oder zur Änderung eines internationalen Abkommens, sind keine Änderungen des Textes des Abkommens zulässig. Unbeschadet des Artikels 181 Absatz 1 sind Änderungsanträge zum Entwurf eines Beschlusses des Rates zulässig.

Ist die vom Parlament angenommene Stellungnahme negativ, ersucht der Präsident den Rat, das betreffende Abkommen nicht abzuschließen.

9.   Die Vorsitze und Berichterstatter des zuständigen Ausschusses und gegebenenfalls der assoziierten Ausschüsse überprüfen gemeinsam, dass der Rat, die Kommission und der Vizepräsident der Kommission und Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik dem Parlament gemäß Artikel 218 Absatz 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in allen Phasen der Vorbereitung der Verhandlungen, der Aushandlung und des Abschlusses internationaler Abkommen unverzüglich und regelmäßig umfassende Informationen – erforderlichenfalls vertraulich –, einschließlich des Entwurfs und des endgültig angenommenen Textes der Verhandlungsleitlinien, sowie Informationen über die Durchführung der Abkommen übermitteln.

Letzte Aktualisierung: 19. Dezember 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen