KAPITEL 3 : EMPFEHLUNGEN ZUR AUSSENPOLITIK DER UNION
Artikel 119 : Anhörung und Unterrichtung des Parlaments im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
1. Wird das Parlament gemäß Artikel 36 des Vertrags über die Europäische Union angehört, wird der Gegenstand an den zuständigen Ausschuss überwiesen; dieser kann Entwürfe von Empfehlungen gemäß Artikel 118 ausarbeiten.
2. Die betroffenen Ausschüsse bemühen sich zu gewährleisten, dass der Vizepräsident der Kommission und Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ihnen regelmäßig und rechtzeitig Informationen über die Entwicklung und Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union über die vorgesehenen Kosten, jedes Mal, wenn ein mit Ausgaben verbundener Beschluss im Bereich dieser Politik angenommen wird, und über die sonstigen finanziellen Aspekte in Verbindung mit der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen dieser Politik übermittelt. Auf Ersuchen des Vizepräsidenten und Hohen Vertreters kann ein Ausschuss seine Sitzung ausnahmsweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit abhalten.
3. Zweimal jährlich findet eine Aussprache über das von dem Vizepräsidenten und Hohen Vertreter ausgearbeitete Anhörungsdokument über die wichtigsten Aspekte und grundlegenden Optionen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und der finanziellen Auswirkungen auf den Unionshaushalt statt. Die Verfahren nach Artikel 132 finden Anwendung.
4. Der Vizepräsident und Hohe Vertreter wird aufgefordert, bei jeder Aussprache im Plenum anwesend zu sein, bei der Themen der Außen-, Sicherheits- oder Verteidigungspolitik behandelt werden.