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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Dezember, 2019
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INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL V : BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN
KAPITEL 3 : PARLAMENTARISCHE ANFRAGEN

Artikel 137 : Fragestunde

1.   Fragestunden mit der Kommission können auf jeder Tagung zu einem oder mehreren spezifischen Querschnittsthemen stattfinden, die von der Konferenz der Präsidenten einen Monat vor der Tagung festgelegt werden; ihre Dauer beträgt bis zu 90 Minuten.

2.   Der Geschäftsbereich der von der Konferenz der Präsidenten zur Teilnahme eingeladenen Kommissionsmitglieder muss in Verbindung mit dem spezifischen Querschnittsthema bzw. den spezifischen Querschnittsthemen stehen, zu dem bzw. denen die Fragen gestellt werden. Die Zahl der Kommissionsmitglieder ist auf zwei pro Tagung beschränkt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, abhängig von dem für die Fragestunde ausgewählten spezifischen Querschnittsthema bzw. den für die Fragestunde ausgewählten Querschnittsthemen ein drittes Kommissionsmitglied einzuladen.

3.   Gemäß den von der Konferenz der Präsidenten aufgestellten Leitlinien können besondere Fragestunden mit dem Rat, dem Präsidenten der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und dem Präsidenten der Eurogruppe abgehalten werden.

4.   Die Fragestunde wird nicht vorab gezielt aufgeteilt. Der Präsident sorgt dafür, dass nach Möglichkeit Mitglieder verschiedener politischer Richtungen und aus verschiedenen Mitgliedstaaten abwechselnd Gelegenheit haben, eine Frage zu stellen.

5.   Das Mitglied hat eine Minute Zeit, die Frage zu formulieren, und das Kommissionsmitglied hat zwei Minuten, auf die Frage zu antworten. Das Mitglied kann eine Zusatzfrage stellen, deren Dauer bis zu 30 Sekunden beträgt und die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Hauptfrage steht. Das Kommissionsmitglied hat anschließend zwei Minuten Zeit, eine zusätzliche Antwort zu geben.

Fragen und Zusatzfragen müssen unmittelbar mit dem gemäß Absatz 1 festgelegten spezifischen Querschnittsthema zusammenhängen. Der Präsident kann über die Zulässigkeit der Fragen entscheiden.

Letzte Aktualisierung: 19. Dezember 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen