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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Dezember, 2019
EPUB 151kPDF 710k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL VII : SITZUNGSPERIODEN
KAPITEL 2 : ARBEITSPLAN DES PARLAMENTS

Artikel 160 : Kurze Darstellung

Auf Antrag des Berichterstatters oder auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten kann das Parlament auch beschließen, dass ein Punkt, der keiner ausführlichen Aussprache bedarf, mittels einer kurzen Darstellung durch den Berichterstatter im Plenum behandelt wird. In diesem Falle hat die Kommission die Möglichkeit, zu antworten; daran schließt sich eine Aussprache von bis zu zehn Minuten an, in deren Verlauf der Präsident Mitgliedern, die sich melden, für jeweils höchstens eine Minute das Wort erteilen kann.

Letzte Aktualisierung: 19. Dezember 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen