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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Dezember, 2019
EPUB 151kPDF 710k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL VII : SITZUNGSPERIODEN
KAPITEL 2 : ARBEITSPLAN DES PARLAMENTS

Artikel 163 : Dringlichkeit

1.   Die Dringlichkeit einer Aussprache über einen Vorschlag, der dem Parlament gemäß Artikel 48 Absatz 1 vorgelegt wird, kann vom Präsidenten, von einem Ausschuss, von einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, von der Kommission oder vom Rat beim Parlament beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen.

2.   Sobald der Präsident mit einem Antrag auf Beratung im Dringlichkeitsverfahren befasst wurde, wird das Parlament darüber unterrichtet. Die Abstimmung über diesen Antrag findet zu Beginn der Sitzung statt, die auf die Sitzung folgt, während derer die Unterrichtung über den Antrag erfolgte, sofern der Vorschlag, auf den sich der Antrag bezieht, in den Amtssprachen an die Mitglieder verteilt worden ist. Sofern mehrere Anträge auf Beratung im Dringlichkeitsverfahren zum selben Gegenstand vorliegen, gilt die Annahme oder die Ablehnung der Dringlichkeit für alle Anträge zum selben Gegenstand.

3.   Vor der Abstimmung kann nur dem Antragsteller und einem Redner gegen den Antrag, zusammen mit dem Vorsitz oder dem Berichterstatter, oder beiden, das Wort erteilt werden. Keiner dieser Redner darf länger als drei Minuten reden.

4.   Die Dringlichkeit begründet einen Vorrang der Eintragung in die Tagesordnung. Der Präsident setzt den Zeitpunkt für die Aussprache und die Abstimmung fest.

5.   Ein Dringlichkeitsverfahren kann ohne Bericht oder ausnahmsweise auf der Grundlage eines mündlichen Berichts des zuständigen Ausschusses stattfinden.

Wird ein Dringlichkeitsverfahren angewandt und finden interinstitutionelle Verhandlungen statt, finden die Artikel 70 und 71 keine Anwendung. Artikel 74 findet entsprechend Anwendung.

Letzte Aktualisierung: 19. Dezember 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen