KAPITEL 3 : ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DEN ABLAUF DER SITZUNGEN
Artikel 172 : Ausführungen von einer Minute
Für einen Zeitraum von höchstens 30 Minuten erteilt der Präsident in der ersten Sitzung jeder Tagung Mitgliedern das Wort, die das Parlament auf ein Thema von politischer Bedeutung aufmerksam machen wollen. Die Redezeit beträgt höchstens eine Minute je Mitglied. Der Präsident kann im späteren Verlauf derselben Tagung einen weiteren derartigen Zeitraum einräumen.