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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Februar 2020
EPUB 151kPDF 710k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL II : LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 3 : ORDENTLICHES GESETZGEBUNGSVERFAHREN
KAPITEL 2 - ZWEITE LESUNG

Artikel 68 : Zulässigkeit von Änderungsanträgen zum Standpunkt des Rates

1.   Der federführende Ausschuss, eine Fraktion oder Mitglieder, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, können Änderungsanträge zum Standpunkt des Rates zur Prüfung im Plenum einreichen.

2.   Ein Änderungsantrag zum Standpunkt des Rates ist nur dann zulässig, wenn er im Einklang mit den Artikeln 180 und 181 steht und darauf abzielt:

(a)   den vom Parlament in seiner ersten Lesung angenommenen Standpunkt ganz oder teilweise wieder einzusetzen,

(b)   einen Kompromiss zwischen Rat und Parlament zu erreichen,

(c)   einen Textteil des Standpunkts des Rates abzuändern, der in dem zur ersten Lesung unterbreiteten Vorschlag nicht oder mit anderem Inhalt enthalten war, oder

(d)   einen neuen Sachverhalt bzw. eine neue Rechtslage zu berücksichtigen, der/die seit der Annahme des Standpunkts des Parlaments in erster Lesung eingetreten ist.

Die Entscheidung des Präsidenten, einen Änderungsantrag für zulässig oder unzulässig zu erklären, ist unanfechtbar.

3.   Haben seit der ersten Lesung Wahlen stattgefunden, ohne dass das Verfahren nach Artikel 61 durchgeführt wurde, kann der Präsident entscheiden, die in Absatz 2 aufgeführten Beschränkungen für die Zulässigkeit aufzuheben.

Letzte Aktualisierung: 31. Januar 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen