TITEL II : LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 6 : HAUSHALTSVERFAHREN
Artikel 92 : Mehrjähriger Finanzrahmen
Wenn der Rat das Parlament um dessen Zustimmung zu dem Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens ersucht, wird die Angelegenheit nach Maßgabe des Artikels 105 behandelt. In Übereinstimmung mit Artikel 312 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bedarf die Zustimmung des Parlaments der Mehrheit seiner Mitglieder.