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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Februar 2020
EPUB 151kPDF 710k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL II : LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 6 : HAUSHALTSVERFAHREN

Artikel 92 : Mehrjähriger Finanzrahmen

Wenn der Rat das Parlament um dessen Zustimmung zu dem Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens ersucht, wird die Angelegenheit nach Maßgabe des Artikels 105 behandelt. In Übereinstimmung mit Artikel 312 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bedarf die Zustimmung des Parlaments der Mehrheit seiner Mitglieder.

Letzte Aktualisierung: 31. Januar 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen