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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Februar 2020
EPUB 151kPDF 710k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL VII : SITZUNGSPERIODEN
KAPITEL 5 : BESCHLUSSFÄHIGKEIT, ÄNDERUNGSANTRÄGE UND ABSTIMMUNG

Artikel 186 : Abstimmungsrecht (1)

Das Abstimmungsrecht ist ein persönliches Recht.

Die Mitglieder geben ihre Stimme einzeln und persönlich ab.

Jeder Verstoß gegen diesen Artikel wird als schwerer Verstoß gegen Artikel 10 Absatz 3 betrachtet.

(1) Artikel 186 gilt entsprechend für Ausschüsse (siehe Artikel 219).
Letzte Aktualisierung: 31. Januar 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen