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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Juni 2020
EPUB 151kPDF 709k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL V : BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN
KAPITEL 1 : ERNENNUNGEN

Artikel 124 : Wahl des Präsidenten der Kommission

1.   Schlägt der Europäische Rat eine Person für das Amt des Präsidenten der Kommission vor, fordert der Präsident den Kandidaten auf, vor dem Parlament eine Erklärung abzugeben und seine politischen Zielvorstellungen zu erläutern. An die Erklärung schließt sich eine Aussprache an.

Der Europäische Rat wird eingeladen, an der Aussprache teilzunehmen.

2.   Gemäß Artikel 17 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union wählt das Parlament den Präsidenten der Kommission mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

Es wird geheim abgestimmt.

3.   Wird der Kandidat gewählt, unterrichtet der Präsident den Rat hiervon und fordert ihn und den gewählten Präsidenten der Kommission auf, im gegenseitigen Einvernehmen die Kandidaten für die einzelnen Ämter der Mitglieder der Kommission zu benennen.

4.   Erhält der Kandidat nicht die erforderliche Mehrheit, ersucht der Präsident den Europäischen Rat, binnen eines Monats einen neuen Kandidaten zur Wahl nach dem gleichen Verfahren vorzuschlagen.

Letzte Aktualisierung: 25. Juni 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen