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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Juni 2020
EPUB 151kPDF 709k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL VI :  BEZIEHUNGEN ZU DEN NATIONALEN PARLAMENTEN

Artikel 150 : Informationsaustausch, Kontakte und gegenseitige Bereitstellung von Einrichtungen

1.   Das Parlament unterrichtet die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten regelmäßig über seine Aktivitäten.

2.   Die Verhandlungen darüber, wie gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union eine effiziente und regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten innerhalb der Union gestaltet und gefördert werden kann, werden auf der Grundlage eines von der Konferenz der Präsidenten nach Anhörung der Konferenz der Ausschussvorsitze erteilten Mandats geführt.

Das Parlament billigt diesbezügliche Vereinbarungen gemäß dem Verfahren des Artikels 148.

3.    Ein Ausschuss kann unmittelbar auf Ausschussebene in einen Dialog mit den nationalen Parlamenten im Rahmen der für diesen Zweck vorgesehenen Haushaltsmittel eintreten. Dies kann geeignete Formen der prä- und postlegislativen Zusammenarbeit einschließen.

4.   Alle ein Gesetzgebungsverfahren auf der Ebene der Union betreffenden Dokumente, die dem Europäischen Parlament von einem nationalen Parlament offiziell übermittelt werden, werden an den Ausschuss weitergeleitet, der für den in dem betreffenden Dokument behandelten Gegenstand zuständig ist.

5.    Die Konferenz der Präsidenten kann dem Präsidenten ein Mandat erteilen, die Bereitstellung von Einrichtungen für die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auszuhandeln und Vorschläge für andere Maßnahmen zur Erleichterung der Kontakte zu unterbreiten.

Letzte Aktualisierung: 25. Juni 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen