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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Juni 2020
EPUB 151kPDF 709k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL VII : SITZUNGSPERIODEN
KAPITEL 1 : SITZUNGSPERIODEN DES PARLAMENTS

Artikel 154 : Einberufung des Parlaments

1.   In Übereinstimmung mit Artikel 229 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union tritt das Parlament, ohne dass es einer Einberufung bedarf, am zweiten Dienstag des Monats März jedes Jahres zusammen und bestimmt selbstständig die Dauer der Unterbrechungen der Sitzungsperiode.

2.   Das Parlament tritt außerdem, ohne dass es einer Einberufung bedarf, am ersten Dienstag nach Ablauf eines Monats ab dem Ende des in Artikel 10 Absatz 1 des Akts vom 20. September 1976 genannten Zeitraums zusammen.

3.   Die Konferenz der Präsidenten kann die Dauer der gemäß Absatz 1 festgelegten Unterbrechungen durch einen begründeten Beschluss, der mindestens zwei Wochen vor dem ursprünglich vom Parlament für die Wiederaufnahme der Sitzungsperiode festgelegten Termin zu fassen ist, ändern. Die Wiederaufnahme der Sitzungsperiode darf allerdings nicht um mehr als zwei Wochen verschoben werden.

4.   Auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments oder auf Antrag der Kommission oder des Rates beruft der Präsident nach Anhörung der Konferenz der Präsidenten das Parlament ausnahmsweise ein.

Der Präsident hat das Recht, im Einvernehmen mit der Konferenz der Präsidenten das Parlament ausnahmsweise in dringenden Fällen einzuberufen.

Letzte Aktualisierung: 25. Juni 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen