Zurück 
 Vor 
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Juni 2020
EPUB 151kPDF 709k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL VIII : AUSSCHÜSSE UND DELEGATIONEN
KAPITEL 1 : AUSSCHÜSSE

Artikel 209 : Zusammensetzung der Ausschüsse

1.   Die Mitglieder der Ausschüsse, Sonderausschüsse und Untersuchungsausschüsse werden von den Fraktionen und den fraktionslosen Mitgliedern ernannt.

Die Konferenz der Präsidenten setzt eine Frist, innerhalb deren die Fraktionen und fraktionslosen Mitglieder dem Präsidenten ihre Ernennungen mitteilen; dieser gibt die Ernennungen anschließend im Parlament bekannt.

2.   Die Zusammensetzung der Ausschüsse entspricht möglichst weitgehend der Zusammensetzung des Parlaments. Bei der Verteilung der Sitze in den Ausschüssen auf die Fraktionen ist entweder die nächstliegende ganze Zahl über oder die nächstliegende ganze Zahl unter dem Ergebnis der Berechnung im Verhältnis zur Gesamtzahl maßgeblich.

Erzielen die Fraktionen keine Einigung über ihr anteiliges Gewicht in einem oder mehreren Ausschüssen, fasst die Konferenz der Präsidenten einen Beschluss.

3.   Beschließt eine Fraktion, Sitze in einem Ausschuss nicht in Anspruch zu nehmen, oder ernennt sie ihre Mitglieder nicht innerhalb der von der Konferenz der Präsidenten gesetzten Frist, bleiben diese Sitze frei. Ein Austausch von Sitzen zwischen den Fraktionen ist nicht gestattet.

4.   Hat der Fraktionswechsel eines Mitglieds zur Folge, dass die in Absatz 2 festgelegte anteilsmäßige Verteilung der Sitze des Ausschusses gestört wird, und erzielen die Fraktionen keine Einigung, durch die sichergestellt wird, dass die festgelegten Grundsätze eingehalten werden, so fasst die Konferenz der Präsidenten die erforderlichen Beschlüsse.

5.   Etwaige beschlossene Änderungen der Ernennungen seitens der Fraktionen und fraktionslosen Mitglieder werden dem Präsidenten mitgeteilt, der sie spätestens zu Beginn der nächsten Sitzung im Parlament bekannt gibt. Diese Beschlüsse sind ab dem Tag der Bekanntgabe rechtswirksam.

6.   Die Fraktionen und fraktionslosen Mitglieder können für jeden Ausschuss eine Anzahl von Stellvertretern benennen, die die Zahl der ordentlichen Mitglieder, durch die die Fraktion oder fraktionslosen Mitglieder im Ausschuss vertreten sind, nicht übersteigt. Der Präsident ist davon zu unterrichten. Die Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen, dort das Wort zu ergreifen und bei Abwesenheit des ordentlichen Mitglieds an der Abstimmung teilzunehmen.

7.   Ist das ordentliche Mitglied abwesend und wurden keine Stellvertreter benannt oder sind diese nicht anwesend, kann sich das ordentliche Mitglied in den Sitzungen von einem anderen Mitglied derselben Fraktion oder, wenn das Mitglied keiner Fraktion angehört, von einem anderen fraktionslosen Mitglied vertreten lassen, wobei das vertretende Mitglied berechtigt ist, an den Abstimmungen teilzunehmen. Der Vorsitz des Ausschusses ist spätestens vor Beginn der Abstimmungen davon zu unterrichten.

Die in Absatz 7 letzter Satz vorgesehene vorherige Mitteilung muss vor Ende der Aussprache oder vor dem Beginn der Abstimmung über den bzw. die Punkte erfolgen, bei dem bzw. denen sich das ordentliche Mitglied vertreten lässt.

Im Sinne dieses Artikels:

–   ergibt sich die Eigenschaft eines ordentlichen oder eines stellvertretenden Ausschussmitglieds einzig und allein aus der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Fraktion;

–   ändert sich, wenn sich die Zahl der ordentlichen Mitglieder einer Fraktion in einem Ausschuss ändert, die Höchstzahl der festen Stellvertreter, die sie benennen kann, entsprechend;

–   können Mitglieder, wenn sie die Fraktion wechseln, nicht die Eigenschaft eines ordentlichen Mitglieds oder festen Stellvertreters behalten, die sie in ihrer früheren Fraktion innehatten;

–   kann ein Ausschussmitglied auf keinen Fall Stellvertreter eines Mitglieds sein, das einer anderen Fraktion angehört.

Letzte Aktualisierung: 25. Juni 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen