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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Juni 2020
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INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL XI : GENERALSEKRETARIAT DES PARLAMENTS

Artikel 234 : Generalsekretariat des Parlaments

1.   Das Parlament wird durch einen vom Präsidium ernannten Generalsekretär unterstützt.

Der Generalsekretär übernimmt vor dem Präsidium die feierliche Verpflichtung, seine Aufgaben völlig unparteiisch und gewissenhaft zu erfüllen.

2.   Der Generalsekretär leitet das Generalsekretariat, dessen Zusammensetzung und Organisation vom Präsidium bestimmt werden.

3.   Das Präsidium legt den Stellenplan für das Generalsekretariat des Parlaments sowie die die dienstrechtliche und finanzielle Stellung der Beamten und sonstigen Bediensteten betreffenden Dienstordnungen fest.

Der Präsident übermittelt den zuständigen Organen der Europäischen Union die erforderlichen Mitteilungen.

Letzte Aktualisierung: 25. Juni 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen