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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Januar 2021
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INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL II : LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 1 : LEGISLATIVVERFAHREN - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 44 : Information und Zugang des Parlaments zu Dokumenten

1.   Während des gesamten Legislativverfahrens verlangen das Parlament und seine Ausschüsse Zugang zu allen die Vorschläge für Rechtsakte betreffenden Dokumenten, und zwar zu den gleichen Bedingungen, wie sie für den Rat und dessen Arbeitsgruppen gelten.

2.   Bei der Prüfung eines Vorschlags für einen Rechtsakt ersucht der zuständige Ausschuss die Kommission und den Rat, ihn über den Fortgang der Beratungen über diesen Vorschlag im Rat und dessen Arbeitsgruppen, insbesondere aber über jeden sich abzeichnenden Kompromiss, der den ursprünglichen Vorschlag entscheidend ändern würde, oder über die etwaige Absicht des Verfassers, seinen Vorschlag zurückzuziehen, auf dem Laufenden zu halten.

Letzte Aktualisierung: 14. April 2021Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen